Interessenkonflikt-
Richtlinie

Grundsätze der f-fex-AG für den Umgang mit Interessenkonflikten

Interessenkonflikte lassen sich bei Unternehmen, die gegenüber Anlegern Anlageberatung, Anlagevermittlung und/oder Vermögensverwaltungsdienstleistungen vornehmen, nicht immer ausschließen.

In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben informiert die f-fex AG ihre Kunden daher nachfolgend über möglicherweise auftretende Interessenkonflikte und ihren Umgang damit.

1. Definition

Interessenkonflikte können sich ergeben im Verhältnis jeweils zwischen f-fex, mit ihr verbundene Unternehmen, der f-fex Geschäftsleitung, den Mitarbeitern, den Kunden (auch zwischen den Kunden untereinander) sowie sonstigen mit f-fex in Beziehung stehenden Dritten. Die Geschäftsleitung ist für den Umgang mit Interessenkonflikten verantwortlich.

2. Darstellung möglicher Interessenskonflikte

Interessenkonflikte können insbesondere entstehen durch:

  • Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen (bspw. geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Anlageberatungs- bzw. Vermögensverwaltungsdienstleistungen für den Kunden,
  • erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Beratern sowie bei der Gewähr von Zuwendungen an Mitarbeiter und/oder Berater,
  • bei Kooperationen mit anderen Instituten und Unternehmen (z.B. Depotbankbanken und Vertriebspartnern),
  • bei der Erstellung von Finanzanalysen über Wertpapiere, die Kunden zum Erwerb angeboten werden,
  • durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind (Insiderinformationen)
  • aus persönlichen Beziehungen von Mitarbeitern oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen,
  • bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten.

3. Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten

Um mögliche Interessenkonflikte zum Nachteil der Kunden zu vermeiden, hat f-fex verschiedene organisatorische Maßnahmen getroffen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Zur Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichten sich Geschäftsführung und Mitarbeiter zu hohen ethischen Standards. f-fex erwartet jederzeit Sorgfalt und Redlichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Marktstandards sowie die Beachtung des Handelns im bestmöglichen Interesse des Anlegers.
  • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und Anlagevermittlung
  • Regelungen über die Annahme, Gewährung und Offenlegung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung gegenüber dem Kunden;
  • Ausschließliche Ausrichtung der Produktauswahl für das Anlageuniversum an objektiven, an den Kundeninteressen ausgerichteten Kriterien
  • Führung einer Insider- bzw. Beobachtungsliste, die der Überwachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dient;
  • Führung einer Sperrliste (Restricted List), die unter anderem dazu dient, möglichen Interessenkonflikten durch Geschäfts- oder Beratungsverbote oder ein Verbot von Finanzanalysen zu begegnen;
  • Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen und Informationsbarrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten und/oder räumliche Trennung („Chinese Walls“);
  • Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter des Portfoliomanagements, die eine Benachteiligung von Geschäften der Kunden gegenüber Mitarbeitergeschäften ausschließen sollen;
  • Erfassung von Mitgliedschaften und Geschäftsinteressen von Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführern und Mitarbeitern;
  • sorgfältige Auswahl und regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte, deren Vermeidung und Reduzierung
  • Interessenkonflikte, die sich trotz aller Bemühungen nicht vermeiden lassen, wird f-fex im gesetzlich erforderlichen Rahmen offenlegen.

4. Besondere Hinweise

  • Beim Vertrieb von Fondsanteilen an Drittfonds im Verhältnis zu Endkunden erhält f-fex möglicherweise unter Umständen Zuwendungen von Fondsgesellschaften. Hierzu gehören umsatzabhängige Vertriebsfolgeprovisionen, die von Fondsgesellschaften aus den von ihnen vereinnahmten Verwaltungsgebühren, Fondsmanagementgebühren, Vertriebsgebühren etc. an den Anlageberater bzw. Vermögensverwalter gezahlt werden. Diese werden, sofern von f-fex nicht explizit anders vermerkt und offengelegt den jeweiligen Kundedepots gutgeschrieben. f-fex vereinnahmt keine Ausgabeaufschläge, da nur ausgabeaufschlagfreie Fonds in den f-fex Anlageplattformen zum Einsatz kommen.
  • f-fex zahlt ggf. an Dritte (z.B. Untervermittler) nach individueller Vereinbarung Provisionen für deren Vertriebs- und Kundenbetreuungsunterstützung. Gegebenenfalls arbeitet f-fex auch mit Tippgebern, die selbst weder Anlageberatung noch Finanzanlagenvermittlung (§34f Absatz 1 GewO) betreiben, sondern die Kontaktdaten von potentiellen Kunden mit deren Einverständnis an f-fex weitergeben und dafür individuell vereinbarte Provisionen erhalten können.
  • Die Vereinnahmung und/oder Gewährung von Zahlungen und Zuwendungen steht einer ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegen und wirkt sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus. Die Zuwendungen werden nicht die von f-fex eingegangene Verpflichtung beeinträchtigen, im bestmöglichen Interesse des Anlegers ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

Auf Wunsch stellt f-fex gerne weitere Einzelheiten zu diesen Grundsätzen zur Verfügung.